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Prüfung von Leitern und Tritten nach BetrSichV und DGUV 208-016 (bisherige BGI 694)

Leiternprüfung bei Ihnen vor Ort: Schnell, unkompliziert & gemäß geltender Betriebssicherheits-Verordnung.

Unsere speziell geschulten Mitarbeiter führen die vom Gesetzgeber geforderten Überprüfungen in Ihrem Betrieb durch. Eine Leiternprüfung durch eine befähigte Person können Sie in ganz Berlin & Brandenburg vereinbaren. Die Prüfung Ihrer Steiggeräte durch M&R beinhaltet
Leiternprüfung:
Die Überprüfung Ihrer Leitern & Tritte auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
Fahrgerüstprüfung:
Die Überprüfung Ihrer Fahrgerüste auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
Steigleiterprüfung
Die Überprüfung Ihrer Steigleitern auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
Prüfbericht:
Erstellung der erforderlichen Prüfdokumentation sowie Kennzeichnung durch Aufbringen von Prüfplaketten.
Instandsetzung:
Durchführung von kleinen Instandsetzungen wie z. B. das Austauschen von Verschleißteilen oder Verkauf von Ersatzteilen.
Beratung:
Unterbreitung von Vorschlägen und Beantwortung weiterer Fragen.
Die Sicherheit ist für uns als Hersteller von Leitern im Sinne unserer Kunden von äußerster Wichtigkeit. M&R bietet Ihnen daher eine regelmäßige Überprüfung Ihrer Leitern, Tritte, Steigleitern und Fahrgerüste durch eine befähigte Person an. Es gibt diverse Gesetze, Vorschriften und Normen, die sich im engeren und weiteren Sinne mit der Sicherheit von Steiggeräten und der Leiternprüfung beschäftigen. Die wichtigsten sind:
Im §4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) heißt es beispielsweise: „Ein Arbeitgeber hat seinen Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel bereit zu stellen, die für den Arbeitsplatz geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.“ In §14 der BetrSichV wird genauer auf die Prüfung der Arbeitsmittel eingegangen.

Laut den Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV) hat ein Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte und befähigte Person Leitern, Tritte, Fahrgerüste, Steigleitern und Sonderkonstruktionen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand prüft.